Zimtkapseln zur Senkung des Blutzuckers sind Arzneimittel!
Wirksamkeit ist wissenschaftlich nicht belegt – Präparate enthalten teilweise hohe Mengen an Cumarin – Gemeinsamer Pressedienst von BfArM und BfR
Seit einiger Zeit werden in Deutschland Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel mit einem hohen Anteil an Zimt oder Zimtextrakt angeboten. Sie sollen unter anderem dazu beitragen, den Blutzuckergehalt bei Diabetes mellitus Typ II zu senken. Produkte, die mit einer derartigen Aussage beworben werden, sind nach gemeinsamer Auffassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) als Arzneimittel einzustufen und bedürfen einer Zulassung. Im Zulassungsverfahren werden Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und die pharmazeutische Qualität eines Arzneimittels geprüft. Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel unterliegen dagegen nicht der Zulassungspflicht: Damit erfolgt keine Überprüfung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit und auch keine wissenschaftliche Nutzen-Risiko-Abwägung. Inzwischen sind zimthaltige diätetische Lebensmittel zur Senkung des Blutzuckers auch vor Gericht als Arzneimittel eingestuft worden. Sie sind damit als Lebensmittel nicht verkehrsfähig. Sowohl diese Produkte, als auch zimthaltige Nahrungsergänzungsmittel , die ohne gesundheitliches Wirkversprechen angeboten werden, unterscheiden sich erheblich in ihren Cumarin-Gehalten. Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung zeigen, dass einige Präparate so viel Cumarin enthalten, dass die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge bei der empfohlenen Tagesdosis überschritten wird. Solche Präparate hält das BfR für gesundheitlich bedenklich.
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Sie sind dazu bestimmt, die Ernährung durch Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung in dosierter Form zu ergänzen. Bei Zimtpräparaten, die mit der Aussage „zur Senkung des Blutzuckers“ ausgelobt werden, wird hingegen behauptet, dass Zimt und seine Inhaltsstoffe therapeutisch wirken, das heisst, dazu bestimmt sind, „Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen“ ( §2 Arzneimittelgesetz). Derartige gesundheitsbezogene Aussagen und Wirkversprechen sind für Lebensmittel und für diätetische Lebensmittel nicht zulässig, sondern Arzneimitteln vorbehalten.
Es ist im Übrigen wissenschaftlich nicht eindeutig bewiesen, ob Zimt oder Zimtpräparate den Blutzuckerspiegel bei Diabetikern positiv beeinflussen können. Die Ergebnisse einer Studie aus Pakistan konnten durch andere Studien bislang nicht zweifelsfrei bestätigt werden. Zimt ist als pflanzliches Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes in Deutschland und Europa nicht zugelassen. Damit ist die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Einsatzes von Zimt zur Senkung des Blutzuckers nicht geprüft. Es erfolgt auch keine Überwachung möglicher Nebenwirkungen.
Die regelmässige Einnahme grosser Mengen von Zimt im Gramm-Bereich, die Diabetikern in der Laienpresse und offenbar auch von einigen Ärzten empfohlen wird, halten BfArM und BfR für gesundheitlich bedenklich. Mögliche wirkungsrelevante Bestandteile sind nicht standardisiert. Ob bei langfristiger Einnahme solcher Präparate unerwünschte Wirkungen auftreten, ist unbekannt.
Ausserdem kann der im Zimt enthaltene Inhaltsstoff Cumarin, in höheren Mengen über längere Zeit verzehrt, bei empfindlichen Personen Leberschäden wie Leberentzündung verursachen. Der in Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Lebensmitteln eingesetzte Cassia-Zimt weist zum Teil hohe Cumarin-Gehalte auf, insbesondere dann, wenn es sich um Zimtpulverpräparate handelt. Das ergaben Untersuchungen der Überwachungsbehörden der Bundesländer.
Quelle: BFR