Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ab 01.01.2010
„Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 geboren werden, müssen grundsätzlich elektronisch gekennzeichnet werden. Eines der beiden Kennzeichen muss dann eine elektronische Ohrmarke oder ein elektronischer Bolus sein, das andere Kennzeichen grundsätzlich eine „konventionelle“ Ohrmarke,“ sagte der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Dr. Gerd Müller, heute in Berlin.
Die bereits Ende 2003 avisierte, 2007 endgültig von den Agrarministern der Europäischen Union beschlossene neue Regelung betrifft aber nur solche Tiere, die zur Zucht, für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.
„Es ist mir wichtig, festzustellen, dass somit längst nicht alle Schafe und Ziegen von der Neuregelung betroffen sind,“ so Dr. Müller weiter. „Nach Mitteilung der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände sind in Deutschland jährlich aus einem Gesamtbestand von etwa 2,5 Millionen Schafen und Ziegen lediglich ungefähr 300.000 Tiere oder 12,5 Prozent des Gesamtbestands elektronisch zu kennzeichnen.“ Die Rechtslage erlaube aber weiterhin, dass die in Deutschland bereits praktizierte Regelung einer vereinfachten Kennzeichnung von Tieren, die vor Vollendung des ersten Lebensjahres in Deutschland geschlachtet werden sollen, nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, fortgeführt werden kann.
Dr. Müller erläutert, dass das Erfordernis, die Tiere individuell und damit elektronisch zu kennzeichnen, sich aus der Notwendigkeit ergebe, im Seuchenfall den Verbleib der Tiere jederzeit rückverfolgen zu können. Insbesondere das Maul- und Klauenseuchegeschehen im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 seien der Anlass gewesen, die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen neu zu regeln.
Auch wenn von verschiedener Seite gefordert werde, die elektronische Kennzeichnung zu verhindern oder deren Einführung nochmals zu verschieben und für die generelle Bestandskennzeichnung einzutreten, hält Dr. Müller einen Vorstoss Deutschlands bei der Europäischen Kommission und bei den anderen Mitgliedstaaten für nicht aussichtsreich, da diese den Grundsatz der elektronischen Kennzeichnung nicht in Frage stellen.
Quelle: BMELV